Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Bösch MRS AG, Mess- und Reinigungssysteme, CH-9443 Widnau
Allgemeines
Für alle Rechtsgeschäfte, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Bösch gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten als nicht vereinbart. Unsere Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall vor, soweit der Vertragspartner der Einbeziehung nicht unverzüglich widerspricht. Individualvereinbarungen, insbesondere die Festlegung von Umfang, Art und Weise sowie sonstiger Bedingungen des Vertragsgegenstandes bzw. der geschuldeten Leistungen sowie Liefertermine und ähnliches bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch Bösch, deren Inhalt im Streitfall massgeblich ist.
Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto Kasse, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisstellung erfolgt in Schweizer Franken ab Werk 9443 Widnau. Kosten für Verpackung, Versand, Transport, sowie Steuern, Gebühren und Abgaben bei Auslandgeschäften gehen zu Lasten des Vertragspartners. Mindestauftragswert bei Inlandgeschäften: CHF 100.--. Bei Exportlieferungen CHF 300.--. Bösch behält sich vor, Aufträge unter obigem Wert nicht auszuführen bzw. bei Ausführung eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Reparaturen und Ersatzteillieferungen werden in der Regel auch bei geringerem Wert durchgeführt. Wenn in Auftragsbestätigungen Preiszuschläge für Rohstoffe und Zukaufteile ausgewiesen sind, ist Bösch berechtigt, Erhöhungen der Einkaufspreise an den Vertragspartner weiterzuberechnen. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf eines Rahmenauftrages, so gilt für die Teillieferungen der jeweils am Tage der Lieferung gültige Einzelpreis.
Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
Für Firmenkunden innerhalb der Schweiz ab Rechnungsstellung/Lieferung 30 Tage netto, andere Konditionen können schriftlich vereinbart werden. Auslandgeschäfte nur nach Vorauskasse, Stammkunden 30 Tage netto möglich. Sämtliche Überweisungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich. Der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn er den vorstehend vereinbarten Zahlungstermin nicht einhält, wobei es auf die Wertstellung der Zahlung bei Bösch ankommt. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung eine Bearbeitungsgebühr pro Mahnung zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzubehalten. Wir behalten uns vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen und Zahlungserfahrungen an den schweizerischen Verband Creditreform weiterzugeben.
Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von Bösch aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Sie dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterverkauft werden, wobei die daraus dem Vertragspartner erwachsene Forderung hiermit zur Absicherung der Ansprüche von Bösch an diese abgetreten wird, die die Abtretung hiermit annimmt. Dem entgegenstehende Verfügungen des Vertragspartners, insbesondere sonstige Abtretungen an Dritte, vor allem Globalzessionen an kreditgewährende Banken, sind untersagt bzw. entsprechend aufzuheben, soweit die Sicherungszessionen für Bösch deren Forderungsbestand um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird auf Wunsch des Vertragspartners eine entsprechende Aufhebung bzw. Freigabe durch Bösch erfolgen.
Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Rahmenaufträge, Produktspezifikationen
Die Lieferung bzw. Abholung der bestellten Waren erfolgt ab Lager Bösch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn Lieferung und Installation durch Bösch vereinbart ist. Teillieferungen sind möglich. Der Vertragspartner hat selbst für die Versicherung der Waren auf dem Transportweg zu sorgen. Die Haftung des Vertragspartners beginnt mit der Übergabe an den Vertragspartner oder an den Spediteur. Transportversicherungen werden durch Bösch in keinem Falle gedeckt. Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Bösch ist grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens drei Monate einzuräumen. Die Frist gilt als gewährt, wenn die geschuldete Waren bei Bösch zur Abholung bereit steht. Soweit die Nichteinhaltung der Frist auf kein Verschulden von Bösch, insbesondere auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliches zurückzuführen ist, ist Bösch eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Soweit die Lieferung ohne Verschulden von Bösch dadurch unmöglich oder unzumutbar wird, besteht keine Lieferverpflichtung mehr. Der Vertragspartner wird nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigt. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15% bei Elektronikkomponenten, und bis zu 20 % bei Reinigungswerkzeugen sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Minderlieferung besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Die Laufzeit von Rahmenaufträgen beträgt ein Jahr sofern nicht anders angegeben. Mit dem Abschluss eines Rahmenauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer die vereinbarte Rahmenmenge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abzunehmen. Steht bis zum Laufzeitende eine Restmenge offen behalten wir uns vor die Ware auszuliefern. Angaben zu Produktspezifikationen (RoHs, WEEE, ISO-Normen, etc.) sind Herstellerangaben, wir übernehmen dafür keine Gewähr.
Haftung
Eine Haftung von Bösch und deren Erfüllungsgehilfen erfolgt grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist dabei auf den Wert des jeweils erteilten Auftrags an Bösch beschränkt. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat bei der Nutzung und dem Einsatz der von Bösch gelieferten Geräte und Artikel selbst für die Einhaltung aller gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, insbesondere der Schutzvorschriften, Sorge zu tragen.
Gewährleistung
Sofern nicht anderes erwähnt beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer zwölf Monate. Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für Zukaufteile, Handelswareprodukte und Ersatzteile von Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist sowohl für Unternehmen als auch für Konsumenten drei Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die von Bösch gelieferten Geräte bzw. erbachten Leistungen. Ansprüche wie z.B. Kosten für Ausfall- bzw. Standzeiten sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Versandkosten für Geräte im Gewährleistungsfall sind in der Gewährleistung nicht eingeschlossen und müssen in jedem Falle vom Vertragspartner getragen werden. Dies gilt sowohl für den Versand zu Bösch als auch für den Rückversand zum Vertragspartner. Eine Haftung von Bösch ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Mangel oder die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung oder Montage durch Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen ist. Der Vertragspartner muss Bösch Mängel an den gelieferten Gegenständen unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, schriftlich mitteilen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Mitteilung unverzüglich nach Erkennbarkeit Bösch zugehen. Für Mängel, die vor einem Einbau oder einer Verarbeitung der gelieferten Produkte hätten festgestellt werden können, entfallen nach Einbau oder der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche. Entsprechendes gilt im übrigen, soweit der Mangel nicht, wie vorstehend beschrieben und unverzüglich Bösch mitgeteilt wird. Definition: Konsument im Sinne der obigen Regelung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt.
Garantie
Sofern nicht anderes erwähnt ist die Dauer der Garantie zwölf Monate ab Lieferdatum. Für Zukaufteile, Handelswareprodukte und Ersatzteile von Reparaturen beträgt die Garantiefrist drei Monate. Die Garantie bezieht sich nur auf die von Bösch gelieferten Geräte bzw. erbachten Leistungen. Ansprüche wie z.B. Kosten für Ausfall- bzw. Standzeiten sind ausgeschlossen. Die Garantiefrist beginnt mit dem Lieferdatum. Versandkosten für Geräte im Garantiefall sind in der Garantieleistung nicht eingeschlossen und müssen in jedem Falle vom Vertragspartner getragen werden. Dies gilt sowohl für den Versand zu Bösch als auch für den Rückversand zum Vertragspartner. Eine Haftung von Bösch ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Mangel oder die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung oder Montage durch Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen ist. Der Vertragspartner muss Bösch Mängel an den gelieferten Gegenständen unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, schriftlich mitteilen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Mitteilung unverzüglich nach Erkennbarkeit Bösch zugehen. Für Mängel, die vor einem Einbau oder einer Verarbeitung der gelieferten Produkte hätten festgestellt werden können, entfallen nach Einbau oder der Verarbeitung sämtliche Garantieansprüche. Entsprechendes gilt im übrigen, soweit der Mangel nicht, wie vorstehend beschrieben und unverzüglich Bösch mitgeteilt wird.
Mängelrüge
Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bösch und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Bei Rücksendung muss das Produkt entweder in der Originalverpackung oder in einwandfreier Verpackung bei Bösch ankommen, sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung und des Kaufbeleges. Bei Rücksendung an Bösch ohne Fehlerbeschreibung oder der vorherigen schriftlichen Zustimmung kann Bösch eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (mind. CHF 120.-) durchführen. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer. Der Vertragspartner kann bei nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Leistung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften erst von der ihm ansonsten zustehenden Rechten Gebrauch machen, soweit Bösch das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und diese Gebrauch machen, soweit Bösch zuvor das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und dieses endgültig, auch nach einem weiteren Versuch, fehlgeschlagen ist. Durch Ersatzlieferung von Bösch wird das Recht zur Rückgängigmachung des Geschäfts aufgehoben. Bösch kann bei Unverhältnismässigkeit der für eine geforderte Nachbesserung notwendigen Kosten jedoch sogleich die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet Bösch die Ware zuzusenden. Die Kosten der Sendung trägt der Vertragspartner. Ersatzgeräte für die Dauer der Garantiereparatur sind kostenpflichtig, soweit nicht anders vereinbart. Bösch ist nicht verpflichtet Ersatzgeräte bei Reparaturen während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist bereit zu stellen.
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit zulässig, der Sitz von Bösch. Es gilt das Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit einzelne oder mehrere Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, gelten die übrigen gleichwohl. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bedingung tritt diejenige, die die Parteien der Kenntnis der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit vereinbart hatten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Gleiches gilt für Vertragslücken.
Widnau, 02.01.2013
